Das neue Digitale-Dienste-Gesetz
Vor Kurzem trat das neue Digitale-Dienste-Gesetz (TDDDG) in Kraft. Damit verbunden waren Änderungen in weiteren Gesetzen, insbesondere des TMG und des TTDSG, welche u.a. für die Ausgestaltung von Websites und anderen Onlineauftritten bedeutend sind.
Das seit langem bekannte Telemediengesetz (TMG) tritt gänzlich außer Kraft. Entsprechende Referenzen sind zukünftig nicht mehr gültig, insbesondere für das Impressum nach ehemals § 5 TMG.Das etwas jüngere Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) wurde nur geringfügig überarbeitet, heißt aber künftig Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). In beiden Fällen wird künftig nicht mehr von „Telemedien“ gesprochen, sondern von „Digitalen Diensten“.
Was ist zu tun?
Aufgrund der geänderten gesetzlichen Grundlagen müssen die entsprechenden Verweise in sämtlichen Dokumenten angepasst werden. Es handelt sich nur um redaktionelle Änderungen, inhaltlich ändert sich nichts. Das betrifft für Sie insbesondere:
1. Informationen im Impressum
Bislang hat sich der Verantwortliche bei den Informationen im Impressum auf § 5 TMG bezogen. Diese Informationspflichten finden sich nun im neuen § 5 DDG wieder. Der Änderungsbedarf gilt dabei nicht nur für Webseiten, sondern auch andere digitale Dienste wie z.B. Social-Media-Auftritte oder herausgegebene Apps.
2. Cookies und Datenschutzerklärungen
Bislang wurde zum Schutz der Privatsphäre in Endeinrichtungen auf § 25 TTDSG Bezug genommen. Künftig wird dies § 25 TDDDG sein. Struktur und Inhalt bleibt allerdings gleich, beispielsweise wird § 25 Abs. 2 TTDSG nun ebenfalls zu § 25 Abs. 2 TDDDG. Aktualisieren Sie die Verweise im Consent-Banner / Cookie-Banner, in ergänzenden Beschreibungen, und ggf. in allen betreffenden Datenschutzerklärungen.
3.Vertraulichkeitsverpflichtungen
Wo Ihre verwendeten Vertraulichkeitsverpflichtungen sich auf das Fernmeldegeheimnis nach § 3 TTDSG sowie die Straf- und Bußgeldvorschriften nach § 27, 28 TTDSG bezogen haben, ist eine Aktualisierung der Dokumente nötig. Auch hier sind inhaltlich keine Änderungen vorgenommen worden, lediglich das Gesetz bzw. die Abkürzung muss angepasst werden.Die Anpassungen können für die Zukunft verwendet werden. Eine Neuverpflichtung bereits verpflichteter Personen ist nicht erforderlich.
4. Datenschutzhandbuch / Datenschutzrichtlinien und sonstige Dokumentation
Je nach Ausgestaltung wird im Datenschutzhandbuch bzw. in den Datenschutzrichtlinien eine Auflistung aller den Verantwortlichen betreffenden gesetzlichen Grundlagen geführt. Derartige Angaben sind nach obigem Vorbild zu aktualisieren.
Selbstverständlich unterstütze ich Sie gerne bei der Umsetzung der gebotenen Maßnahmen.